Unsere ABG
I. Allgemeines
1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge, Vertrags-Bedingungen für die Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B, und die nachstehenden sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Des Weiteren gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die Vorschriften der VOB Teil C, als vereinbart.
2. Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen; dies insbesondere bei Änderungen des Vertragsinhaltes und bei Vereinbarung zusätzlicher Leistungen (B § 2 Nr. 5 und Nr. 6 VOB/B).
II. Angebot und Preise
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 14 Kalendertage bindend.
1. Mit der Vertragsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner als 0,75%) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten oder Materialkosten ein, erhöht, bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang.
2. Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
3. Eine Umsatzsteuererhöhung kann auch im nicht kaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiter berechnet werden.
III. Angebots- und Entwurfsunterlagen
1. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann schriftlich durch den Auftragnehmer im Einzelfall gestattet werden.
2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
IV. Zahlung
1. Alle Zahlungen sind aufgrund von Lohnarbeit innerhalb von 3 Tagen nach Rechnungserhalt vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an den Auftragnehmer zu leisten.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Angebotsannahme und vor Beginn der Arbeiten für die Baustelleneinrichtung sowie Materialbestellungen einen angemessenen Abschlag des Auftragswertes einzufordern. Der Auftragnehmer kann für in sich abgeschlossene Teile der ausgeführten Leistungen Abschlagszahlungen für die erbrachten vertragsmäßigen Leistungen verlangen. Dies gilt auch für gesondert in Auftrag gegebene Stoffe (Farbmischungen)
Für den Fall, dass eine Zahlung nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt gem. Ziffer 4 zu verfahren.
3. Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit ernsthaft in Frage stellen, ist der Auftragnehmer, nachdem er dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen (§ 9 Nr. 2 VOB/B).
Der hieraus entstehende Schaden geht unter Einwendungsausschluss zu Lasten des Auftraggebers.
V. Lieferzeit und Ausführung der Leistung
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 14 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gemäß III., Ziffer 2, erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ist ein ungehinderter Ausführungsbeginn der Leistungen an der Baustelle zu gewährleisten.
VI. Eigentumsvorbehalte und Werkunternehmerpfandrecht
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu Übertragen.
3. Die hierdurch entstehenden und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an den Auftragnehmer.
5. An den vom Auftraggeber zur Bearbeitung eingebrachten und überlassenen beweglichen Sachen hat der Auftragnehmer bis zur vollständigen Bezahlung ein Werkunternehmerpfandrecht i. S. d. § 647 BGB.
VII. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des erbrachten Gewerkes.
2. Wird das Gewerk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten
3. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer diese bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
4. Das Gewerk ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen.
VIII. Haftung
1. Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich nach § 13 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Auftraggebers übergeben hat. Ausführung von Bauleistungen, VOB Teil B (VOB/B).
2. Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den allgemein anerkannten Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Für Mängel unserer Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Regeln der Technik ausgeführt. Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.
3. Farbabweichungen geringeren Ausmaßes (z. B. herstellungs- und herstellerbedingt) und Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien oder des Untergrundes zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
IX. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.
X. Schriftform und salvatorische Klausel
Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen schriftlichen Bestätigung. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird diese durch eine wirksame ersetzt.
Stand 01.01.2025